Von Andreas Bertram Lesedauer: rund 9 Minuten
Die Frage, welcher Rechtsstatus einem Online-Casino ohne deutsche Erlaubnis tatsächlich zukommt, lässt sich nur sauber beantworten, wenn man drei Ebenen strikt trennt: die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Anbieters, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der spielenden Person und die zivilrechtliche Wirksamkeit der zwischen beiden geschlossenen Verträge. Diese Trennung ist keine akademische Subtilität, sondern hat unmittelbare Konsequenzen für die Frage, wer welchen Vorwurf trägt, wer welchen Anspruch durchsetzen kann und welche Folgen aus der Teilnahme an einem unerlaubten Online-Glücksspiel erwachsen. Diese Seite ordnet die einschlägigen Normen ein, skizziert die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts und beschreibt die aktuelle Enforcement-Praxis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder.
Auf der Anbieterseite ist der zentrale Tatbestand § 284 des Strafgesetzbuches. Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, kann nach § 284 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Februar 2020 in der Sache 3 StR 327/19 klargestellt, dass die Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht davon abhängt, ob die Tätigkeit überhaupt erlaubnisfähig wäre; entscheidend ist allein das Fehlen einer Erlaubnis im Tatzeitpunkt. Damit ist die Norm auch für jene Geschäftsmodelle einschlägig, die zwar im Ausland reguliert sind, aber keine deutsche Erlaubnis besitzen und ihre Angebote bewusst in Deutschland verfügbar machen. Der Wortlaut der Norm ist unter gesetze-im-internet.de abrufbar.

Flankierend zur strafrechtlichen Norm greifen verwaltungsrechtliche Instrumente. Die GGL hat im Berichtsjahr 2024 nach eigenen Angaben 231 Untersagungsverfahren gegen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis eingeleitet und mehr als 1.700 Webseiten auf Verstöße geprüft. Die offizielle Tätigkeitsdarstellung der Behörde findet sich unter www.gluecksspiel-behoerde.de. § 284 StGB greift damit nicht im rechtsfreien Raum, sondern als strafrechtliche Klammer eines wachsenden Aufsichtsinstrumentariums, das von Untersagungsverfügungen über Zwangsgelder bis zu Payment-Blocking-Verfahren reicht. Eine vertiefte Darstellung des regulatorischen Rahmens leistet die Übersicht des Glücksspielstaatsvertrags 2021 als Grundlage.
Auf der Spielerseite ist die einschlägige Norm § 285 StGB. Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel beteiligt, das ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet wird, kann mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden. Drei Merkmale prägen die Praxis dieser Norm. Erstens ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit der spielenden Person an einen Vorsatz gebunden, der über die bloße Teilnahme hinausgeht und ein Bewusstsein um das Fehlen einer deutschen Erlaubnis erfordert. Zweitens stützt sich der Vorsatznachweis in der Praxis auf objektive Indizien wie eine offen ausgewiesene Curaçao- oder Anjouan-Lizenz, englischsprachige Allgemeine Geschäftsbedingungen, fehlende LUGAS- und OASIS-Anbindung sowie das Bewerben durch ausschließlich an deutschsprachige Spielende gerichtete Kanäle. Drittens bleibt die Strafverfolgungsstatistik gegen einzelne Spielende extrem niedrig, was die Norm nicht entwertet, aber ihren faktischen Anwendungsbereich in der Praxis prägt.

Die Verjährung beträgt bei § 285 StGB drei Jahre. Ergänzend können § 286 StGB für die Einziehung von Gewinnen sowie die §§ 73 ff. StGB für Einziehungsmaßnahmen einschlägig sein. Wer im OASIS-System aktiv gesperrt ist und gleichwohl bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis spielt, sieht sich einer verschärften Indizienlage gegenüber, weil die bewusste Umgehung einer aktiven Sperre den Vorsatznachweis erleichtert. Den Wortlaut von § 285 StGB stellt das Bundesjustizamt unter gesetze-im-internet.de bereit. Die Frage, welche ausländischen Lizenzregime die Indizienlage in welche Richtung verschieben, ist Gegenstand der Aufbereitung zu den ausländischen Lizenzjurisdiktionen im Vergleich.
Die zivilrechtliche Ebene ist eigenständig und folgt einer anderen Logik als die strafrechtliche. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. Verbietet § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele ohne deutsche Erlaubnis, so ist der Vertrag, mit dem eine spielende Person einer Plattform ohne deutsche Erlaubnis Einsätze überträgt, zivilrechtlich von Anfang an unwirksam. Die Konsequenz ist ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB; die rechtsgrundlos geleisteten Einzahlungen können grundsätzlich zurückgefordert werden. Der Bundesgerichtshof hat diese Linie im Hinweisbeschluss vom 22. März 2024 zum Verfahren I ZR 88/23, veröffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift, ausdrücklich gestützt; den Volltext des § 134 BGB stellt das Bundesjustizamt unter gesetze-im-internet.de bereit.

Die Linie wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache C-440/23 vom 16. April 2026 ausdrücklich unionsrechtlich abgesichert: Mitgliedstaaten dürfen die Nichtigkeit der Verträge und entsprechende Rückforderungsansprüche zivilrechtlich vorsehen, ohne damit gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV zu verstoßen. Eine ausführliche Aufbereitung der Rückforderungslage findet sich auf der Seite zur zivilrechtlichen Rückforderung nach EuGH C-440/23. Die zivilrechtliche Sphäre operiert dabei unabhängig von der strafrechtlichen Frage; auch ohne strafrechtliches Verfahren gegen die spielende Person kann der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückforderung der Einsätze geltend gemacht werden.
Die wachsende Bedeutung der verwaltungsrechtlichen Durchsetzung lässt sich gegenwärtig besonders deutlich am Werbeverbot ablesen. Mit Urteil vom 12. Februar 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht den Werbungsbegriff nach § 5 Absatz 7 Glücksspielstaatsvertrag 2021 erweitert ausgelegt und auch indirekte promotional speech, etwa über Influencer-Kooperationen oder Social-Media-Erwähnungen in nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichneten Inhalten, in den Anwendungsbereich einbezogen. Auf dieser Linie hat die GGL im April 2026 ein vielbeachtetes Verfahren gegen einen prominenten deutschsprachigen Rapper eingeleitet und ein Zwangsgeld in Höhe von 250.000 Euro für anhaltende Werbung für ein unerlaubtes Glücksspielangebot festgesetzt. Das Verfahren ist Praxisindikator für eine deutlich schärfere Durchsetzung im Social-Media-Bereich und Warnsignal an Reichweitenträger, die Glücksspielprodukte ohne deutsche Erlaubnis bewerben.

Ebenfalls Teil des Werkzeugkastens sind versuchte IP-Sperren gegen Internet-Zugangsanbieter, die in der Rechtspraxis allerdings unter Druck stehen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im Eilverfahren eine entsprechende Verfügung der GGL gegen den Zugangsanbieter 1&1 ausgesetzt; die Hauptsache ist noch offen. Damit bleibt das IP-Sperren-Instrument vorerst stark eingeschränkt einsetzbar, während Payment-Blocking-Verfahren und die Kooperation mit Werbeplattformen weiter Fahrt aufnehmen. Welche regelkonformen Pfade dem als zu eng empfundenen deutschen Regime gegenüberstehen, ordnet die Seite zu den legitimen Wegen statt strafrechtlichem Risiko ein.
§ 284 StGB (Anbieter)Freiheitsstrafe bis 2 Jahre oder Geldstrafe; gewerbsmäßige Begehung erhöht den Strafrahmen.§ 285 StGB (spielende Person)Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze; Verjährung 3 Jahre.§ 134 BGB (Vertrag)Nichtigkeit; bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.§ 5 Abs. 7 GlüStV 2021 (Werbung)Untersagung, Zwangsgeld bis in sechsstellige Höhen; erweiterter Werbungsbegriff laut BVerwG-Urteil vom 12.02.2025.
Quantitativ relevant ist eine Erkenntnis, die das Hessische Finanzgericht im Herbst 2024 in einem Steuerverfahren öffentlich gemacht hat: Der Schwarzmarktanteil bei virtuellen Automatenspielen in Deutschland liegt nach den dort ausgewerteten Umsatzdaten bei mehr als 80 Prozent. Die GGL hat in ihrem Tätigkeitsbericht für 2024 einen ähnlich gerichteten Befund präsentiert und im Berichtszeitraum 852 illegale Online-Glücksspiel-Webseiten identifiziert; nach den Zahlen des Deutschen Online Casinoverbands entspricht das einem Anstieg von 14,36 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Diese Zahlen verdeutlichen, dass das Phänomen „Casino ohne deutsche Erlaubnis“ trotz wachsender Aufsicht ein quantitativ bedeutendes Segment bleibt und keineswegs auf eine Handvoll Randanbieter beschränkt ist.

Aus dieser Marktstruktur ergibt sich eine schwer aufzulösende Spannung. Auf der einen Seite verfolgt die GGL ein engmaschiges Enforcement-Programm; auf der anderen Seite zeigt die schiere Größe des Schwarzmarktanteils, dass das Werkzeug allein nicht ausreicht, um das Volumen zu kanalisieren. Aus zivilrechtlicher Sicht ist diese Lage zugleich Indikator für die Reichweite des bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs: Wo der Schwarzmarktanteil hoch ist, ist die Zahl der potenziellen Rückforderungsfälle entsprechend groß. Eine Einordnung dieser Linie und der jüngsten BGH-Beschlüsse leistet ausführlich die Seite zur Rückforderung von Verlusten nach EuGH C-440/23.
Die steuerliche Seite des Themenfelds ist in der breiten Öffentlichkeit weniger sichtbar, gewinnt aber zunehmend an Bedeutung. Gewinne aus privatem Glücksspiel sind in Deutschland grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig, solange die Tätigkeit nicht in Form einer berufsmäßigen Spielausübung betrieben wird; in letzterem Fall können die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit erfüllt sein. Bei Spielangeboten ohne deutsche Erlaubnis ist allerdings die zivilrechtliche Nichtigkeit der zugrundeliegenden Verträge zu beachten, die eine eigenständige Behandlung erfordert. In der Beratungspraxis steht im Vordergrund regelmäßig nicht die einkommensteuerrechtliche Bewertung, sondern die Frage nach Rückforderungsansprüchen und der Verteidigung gegen eventuelle Pfändungs- oder Insolvenzfolgen aus hohen Spielverlusten.
Wer sich in der Auseinandersetzung mit einem konkreten Anbieter ohne deutsche Erlaubnis befindet, sollte die strikte Trennung der Ebenen Anbieter, spielende Person und Vertrag konsequent durchhalten. Die strafrechtliche Frage betrifft das Verhalten und den Vorsatz; die zivilrechtliche Frage betrifft das Geschäft und die Bereicherung; die verwaltungsrechtliche Frage betrifft die behördlichen Maßnahmen gegen den Anbieter. Erst dieses dreiteilige Raster macht den Begriff „Casino ohne deutsche Erlaubnis“ rechtlich präzise; alles Übrige sind verkürzte Formeln, die der gerichtlichen Realität nicht standhalten. Eine zusammenfassende Hinführung zur Gesamtthematik liefert das Übersichtsguide.
Die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Thema Casino ohne Lizenz fällt oft mit einer persönlichen Auseinandersetzung mit dem eigenen Spielverhalten zusammen. Wer den Eindruck hat, dass Einsätze und Spielzeiten nicht mehr im Gleichgewicht sind, findet beim BIÖG-Hilfetelefon Glücksspielsucht unter 0800 1372700 kostenfrei und anonym Beratung. Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 10:00 bis 22:00 Uhr, Freitag bis Sonntag 10:00 bis 18:00 Uhr, an 363 Tagen im Jahr. Selbsttests, Online-Beratung und ein bundesweites Beratungsstellen-Verzeichnis stellt check-dein-spiel.de bereit. Weitere Hotlines: türkischsprachige Beratung 0800 3264762, russischsprachige Hotline 0511 7014664, Infoline Glücksspielsucht NRW 0800 0776611. Eine Selbstsperre über OASIS kann jederzeit beim Regierungspräsidium Darmstadt oder über jeden in Deutschland erlaubten Glücksspielanbieter beantragt werden.
Andreas Bertram beschäftigt sich seit über zwölf Jahren mit der Regulierung des Online-Glücksspiels im deutschsprachigen Raum. Sein Schwerpunkt liegt auf der Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags 2021, den Aufgaben der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen sowie der strafrechtlichen Linie zu § 284 und § 285 StGB. Er publiziert zu aktuellen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und legt in seinen Arbeiten Wert auf eine sachliche, behördennahe Darstellung, die den juristischen Status quo ohne Alarmrhetorik abbildet. Mehr im Redaktionsverzeichnis.
Stand der Recherche: 31. Mai 2026. Diese Seite ist eine redaktionelle Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; im konkreten Einzelfall sollte eine im Glücksspielrecht erfahrene Anwaltskanzlei beauftragt werden.